Achslacher Kirchweihschlägerei

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Die Achslacher Kirchweihschlägerei (oder nur Kirchweihschlägerei) war eine Auseinandersetzung mit zwei Todesopfern beim Kirchweihfest in Achslach am 25. Juli 1869.

Ablauf

Am 25. Juli 1869, dem Namenstag des Achslacher Kirchenpatrons St. Jakobus dem Älteren, wurde ursprünglich das Kirchweihfest – später das Waldlerdorffest – gefeiert. Zu diesem Fest kamen nicht nur die örtlichen Bewohner, sondern von ganz Bayern reisten Mitfeiernde an. Hier wurden die Mühen des Alltags bei Musik, Tanz, gutem Essen und dem ein oder anderen Bier vergessen. Wie aber in jeder gut besetzten Theke kommt es auch ab und zu zu Auseinandersetzungen.

Jedoch berichtete erst am 1. August 1869 das Freisinger Tagblatt von einer ausgearteten Auseinandersetzung. Hierbei wurde mit Messern, Prügel, Holzscheitel Knüttel jeder Art geschlagen, gestochen und geworfen. Die Schlägerei fordert letzten Endes zwei Todesopfer.

Viele fragten sich, wie es nur zu so einer fatalen Auseinandersetzung kommen konnte. Ein halbes Jahr später, am 25. Februar 1870, veröffentlicht der Passauer Donau Anzeiger den Prozess vom 22. Februar 1870, welcher vor dem Straubinger Schwurgericht verlief. Daraus ging hervor, dass der Streit damit anfing, dass die Musikanten, welche zuerst für die Achslacher Jungs spielten, andere Burschen beim fortgehen begleiteten. Dies war den Achslachern jedoch nicht recht und sie folgten dem Gespann nach draußen. Auf den Straßen entwickelte sich dann ein Streit. Der Streit wurde zur Rauferei und endete mit den fatalen Folgen von Zwei Todesopfern.

Die Angeklagten sollen aufgrund von starken Alkoholkonsum teilweise nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sein und überdies sollen sie sich in Notwehr befunden haben. Die Geschworenen bekannten dies und so wurden die Angeklagten auf Grund von geminderter Zurechnungsfähigkeit und folgen von Trunkenheit zu Vier bzw. Fünf Jahren Zuchthausstrafe verurteilt.

Literatur

  • Benedikt Ebner: Heute vor 146 Jahren: Kirchweihschlägerei mit zwei Toten. In: Viechtacher Bayerwald-Bote vom 25. Juli 2015 (S. 35)