Hofmark

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Gern, Paradebeispiel einer altbayrischen Hofmark

Bei Hofmarken handelte es sich um adelige oder geistliche Herrschaftsbezirke, die in die landesherrlichen Landgerichte eingelagert waren.

Geschichte

Rechtliche Grundlage war die am St. Veitstag 1311 von Herzog Otto III. zu Landshut erlassene Ottonische Handveste, laut der er an Bischöfe, Prälaten und Klöster, Grafen, Freie, Ritter und alle Leute in Städten gegen eine gewisse Summe die niedere Gerichtsbarkeit verkaufte. Von diesem Privileg wurde sofort eifrig Gebrauch gemacht.

Nach der Säkularisation 1803 und Bildung des Königreiches Bayern 1805 bemühte sich der bayerische Staat zusehends, die Sonderrechte der Hofmarken zurückzugewinnen. Geistliche Hofmarken verschwanden ersatzlos. Im Zuge der Gemeindebildung entstanden nach 1818 aus geschlossenen weltlichen Hofmarken die patrimonialgerichtischen Gemeinden mit einem eigenen Patrimonialgericht im Unterschied zu den landgerichtischen Gemeinden. Die Gewährung der Patrimonialgerichtsbarkeit musste vom Hofmarksherrn eigens beantragt werden, worauf meist ein Patrimonialgericht 2. Klasse und selten ein Patrimonialgericht 1. Klasse gewährt wurde. Mehrere Patrimonialgerichte wurden schon wenige Jahre später wieder aufgelöst und den Landgerichten einverleibt. 1848 verschwanden die Patrimonialgerichte endgültig und damit die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer.

Beschreibung

Der Hofmarksherr vereinte niedere Gerichtsbarkeit und Grundherrschaft über die Hofmarksbewohner in seiner Hand. Dennoch waren Hofmarken keine eigenen „Staaten im Staat“. Die Landeshoheit und die hohe Gerichtsbarkeit lag nach wie vor beim bayerischen Herzog. In den vielen den Alltag bestimmenden rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten war jedoch die Hofmarksherrschaft die entscheidende Instanz. Hofmarken waren genau umgrenzte Bereiche, in denen sich ein eigener „Lebenskosmos“ herausbildete. Sie waren zudem Zentren von Handwerk, Gewerbe und Kultur.

In „beschlossenen“ Hofmarken gehörte Haus und Hof, Wald und Flur des Dorfes einem adligen Besitzer als Eigentum. Der Besitzer übte hier das vom Landesherrn verliehene Hofmarksrecht aus, und zwar im Unterschied zu „nicht beschlossenen“ Hofmarken einschließlich über einzelne Höfe, die auswärtigen Standes- oder Privatpersonen gehörten. Nur über Kirchen- oder Klosterbesitz hatte der Hofmarksherr keine Gewalt.

Das Hofmarksrecht

Nieder- und Oberaichbach gehören zu den wenigen Dörfern, von denen ein schriftlich überliefertes Hofmarks- oder Dorfrecht erhalten blieb.

Oberaichbachs Dorf- oder Hofmarksrecht von 1521 regelte mit nur 37 Vorschriften Vorkommnisse der Kriminaljustiz, der niederen Gerichtsbarkeit, der Ortspolizei, das Berufsleben der Landwirte, der gemeinsamen öffentlichen Arbeiten (Scharwerke) sowie die Preise bei Wirt, Schmied und Bader. Nur das zum Gemeinwohl allernotwendigste wurde schriftlich festgehalten.

Ganz anders ist das Niederaichbacher Dorfrecht von 1620 gefasst. Die Hofmarksartikel betonen besonders das Aufsichtsrecht des Hofmarksherrn in religiösen und privaten Belangen, ebenso wie Steuer-, Straf- und Verwaltungsrecht. Sie enthalten schwerste Strafen bei Schwarzfischerei und Wilderei, Vorschriften über Tagesgebete und religiöse Erziehung von Kindern und Dienstboten, Kirchenbesuche, Getreideablieferungen, Zinszahlungen, Alkoholverbot vor Gottesdiensten, Ausgangsbeschränkungen, ein Fluchverbot, Verbote von Zusammenkünften in Privathäusern zum gemeinsamen Spinnen und Weben im Winter, Herbergungsverbot usw. Ein Strafkatalog bei Nichtbefolgung wird ebenso aufgeführt.

Im Dorfrecht wurden nur Fälle der niederen Gerichtsbarkeit abgehandelt. Der Richter sprach nach Anhörung der Kläger und Schöffen sofort die Strafe aus zum sofortigen Vollzug. Aufgegriffene Schwerverbrecher, die ein Strafmaß erwartete, das über dem Bereich der niedrigen Gerichtsbarkeit lag, mussten innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Landgericht gemeldet werden.

Literatur

Weblinks