Stadtrat (Deggendorf)

Aus RegioWiki Niederbayern
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Stadtrat von Deggendorf ist das zur Vertretung der Deggendorfer Bürger berufene Kollegialorgan und kann somit als eine Art „Kommunalparlament“ bezeichnet werden. Er wird alle sechs Jahre von den Einwohnern der Großen Kreisstadt Deggendorf im Landkreis Deggendorf gewählt und besteht aus dem berufsmäßigen Oberbürgermeister sowie 40 ehrenamtlichen Mitgliedern. Das Stadtratsmandat ist nicht partei-, sondern personengebunden.

Wahlrecht

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Kommunalrechts besteht der Stadtrat aus dem Oberbürgermeister (OB) sowie 40 Stadtratsmitgliedern. Diese sind in verschiedenen Fraktionen mit jeweils einem Fraktionsvorsitzenden organisiert. Die Wahl der Stadtratsmitglieder erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältniswahlrecht. Dabei werden die zu verteilenden Sitze im Stadtrat auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den einzelnen sowie in den verbundenen Wahlvorschlägen aufgestellten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Die Verteilung erfolgt nach dem sogenannten d’Hondtschen Verfahren. Die dem einzelnen Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden dann den darin sich bewerbenden Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Nach dem Bayerischen Kommunalwahlrecht kommen bei der Wahl der Stadtratsmitglieder auch noch die Möglichkeiten des Kumulierens oder Häufelns (man darf einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben) und die Möglichkeiten des Panaschierens (man darf seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben) hinzu.

Aktives Wahlrecht (also das Recht zu wählen) haben alle Unionsbürger (Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union), die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich seit mindestens 3 Monaten im Wahlkreis (Stadt Deggendorf) mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehung aufhalten, also gemeldet sind (bei mehreren Wohnsitzen gilt dabei die Vermutung der Hauptwohnung als Lebensmittelpunkt),
  • nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Passives Wahlrecht (also wählbar) sind alle Unionsbürger, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich seit mindestens 6 Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Wahlkreis (Stadt Deggendorf) aufhalten,
  • nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, oder durch deutschen Richterspruch von der Wählbarkeit oder Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sind oder sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung befinden.

Geschichte

Amtsperiode 2020/2026

In der Amtsperiode 2020/2026 gehören dem Deggendorfer Stadtrat folgende Personen an: Oliver Antretter, Thomas Gunter Bielmeier, Detlev Gück, Thomas Hartmann, Franz Xaver Heigl, Christian Kilger, Paul Linsmaier, Günther Pammer, Yvonne Pletl-Schäfer, Ila Schnabel, Alois Schraufstetter, Karl Stern, Peter Schandelmaier, Margret Tuchen, Jürgen Waldmann, Renate Wasmeier und Peter Weinbeck (alle CSU), Wolf-Günther Bergs, Christian Heilmann, Peter Högn, Nermin Jenetzke, Johannes Krenn und Sophia Tröster (alle Bündnis 90/Die Grünen), Karl-Heinz Gollwitzer, Johannes Grabmeier, Markus Mühlbauer, Ute von Eichhorn und Cem Yasinoglu (alle Freie Wähler), Konrad Rankl, Harald Schiller und Karl Heinz Stallinger (alle SPD), Alfred Ortmann und Leopold Till (beide AfD), Friedrich Helber und Josef Kandler (beide Junge Liste), Andreas Oswald und Ewald Treml (beide WAN), Anton Holler (FDP), Corinna Ortmann und Hela Schandelmaier (beide parteilos) sowie Christian Moser (CSU) als Oberbürgermeister

Ausschüsse

Ähnlich wie im Deutschen Bundestag findet die politische Meinungsfindung nicht im großen Plenum statt, sondern in den kleiner besetzten Ausschüssen. Diese tagen daher auch wesentlich öfter als der komplette Stadtrat. Im Stadtratsplenum selbst werden nur die gewichtigeren Beschlüsse getroffen, wie etwa die Verabschiedung des Haushalts, der Flächennutzungsplan oder Ausgaben, die über 500.000 Euro liegen.

Hierbei wird unterschieden zwischen sogenannten Ständigen Ausschüsse einerseits und Ausschüssen nach Sondervorschriften andererseits.

Weblinks